Der Privatkläger ist mit seinen Anträgen unterlegen. Auf eine teilweise Überbindung der amtlichen Kosten wird aus Billigkeitsgründen verzichtet, da sein Interesse an einer lückenlosen Aufklärung des tragischen Todes seiner Mutter evident und nachvollziehbar ist. Es wäre unbillig, wenn der Privatkläger amtliche Kosten für eine Strafuntersuchung zu tragen hätte, die einiges zur Klärung von offenen Fragen im Zusammenhang mit den schweizweit bisher einzigartigen Verbrechen durch R. beitrug und die damit nicht nur im Interesse des Privatklägers, sondern auch im öffentlichen Interesse stand.