Auf die Zivilforderungen des Privatklägers und des Kantons Luzern ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten (§ 5bis Abs. 2 StPO). 4. Kosten 4.1. Kostenverlegung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat im gesamten Strafverfahren die amtlichen Kosten und die Entschädigung des Verteidigers zu tragen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten ist in Berücksichtigung seines nachvollziehbaren Interessenkonflikts als geringfügig zu bezeichnen, so dass sich unter diesem Aspekt keine Kostenauferlegung nach § 277 Abs. 1 StPO rechtfertigen lässt. Der Privatkläger ist mit seinen Anträgen unterlegen.