Überdies wäre dieser Übertretungstatbestand heute verjährt. Es erübrigen sich daher Weiterungen unter diesem Aspekt. 3. Zivilforderungen Das Amtsgericht sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu und verwies ihn mit seinen weiter gehenden Zivilforderungen an den Zivilrichter. Auch den Kanton Luzern mit seinen Regressforderungen verwies die Vorinstanz an den Zivilrichter. Aufgrund des Freispruchs ist der Angeklagte von jeglicher Verpflichtung zur Bezahlung von Genugtuungs- oder Schadenersatzsummen zu befreien. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers und des Kantons Luzern ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten (§ 5bis Abs. 2 StPO).