Die in den unterlassenen Meldungen liegende Sorgfaltspflichtverletzung bildet für sich allein keine Grundlage für eine Bestrafung des Angeklagten. Das zum Tatzeitpunkt massgebliche Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern sieht zwar - im Sinne eines echten Unterlassungsdelikts - eine Bestrafung eines Arztes vor, der die Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalls unterlässt. Es kann Haft oder eine Busse ausgefällt werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen (§ 71). Allerdings ist eine Widerhandlung gegen diese Bestimmung als selbstständiger Schuldvorwurf nicht zur Anklage verstellt. Überdies wäre dieser Übertretungstatbestand heute verjährt.