Überdies hätte auch eine solche Meldung, wie bereits aufgezeigt, den Tod von A. nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit verhindern können. 2.6. Da die vom Angeklagten unterlassenen Meldungen der ausserordentlichen Todesfälle der Bewohnerinnen und - sei es an den Amtsstatthalter bzw. den Amtsarzt, sei es an die Heimleitung - nicht als kausal für den Tod von A. angesehen werden können, ist der Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Die in den unterlassenen Meldungen liegende Sorgfaltspflichtverletzung bildet für sich allein keine Grundlage für eine Bestrafung des Angeklagten.