Entsprechend den vorangehenden Ausführungen zur (hypothetischen) Kausalität lässt sich indessen auch hier kein Kausalzusammenhang zwischen dieser unterlassenen Meldung und dem Tod von A. begründen. Zusätzlich zum oben beschriebenen Ablauf der polizeilichen Ermittlungen ist es hier sehr unsicher, ob der Heimleiter (bereits Mitte Mai) aufgrund einer Mitteilung des Angeklagten überhaupt die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hätte, wozu er im Übrigen - anders als der Angeklagte - vom Gesetz her nicht verpflichtet gewesen wäre. Überdies hätte auch eine solche Meldung, wie bereits aufgezeigt, den Tod von A. nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit verhindern können.