Aus diesem Grund wäre der Angeklagte gehalten gewesen, Mitte Mai nach den beschriebenen aussergewöhnlichen Todesfällen nicht nur den Amtsarzt und das Amtsstatthalteramt, sondern auch den Heimleiter H. zu informieren. 2.5.2. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen zur (hypothetischen) Kausalität lässt sich indessen auch hier kein Kausalzusammenhang zwischen dieser unterlassenen Meldung und dem Tod von A. begründen.