Seine Patienten und Patientinnen durften entsprechend darauf vertrauen, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten alles daran setzen würde, ihr Wohl zu fördern. Darunter war auch die Weitergabe von Informationen oder Vermutungen an die Heimleitung über eine mögliche Bedrohungslage der Heimbewohnerinnen und -bewohner durch die ungewöhnliche Häufung von Todesfällen zu verstehen. Aus diesem Grund wäre der Angeklagte gehalten gewesen, Mitte Mai nach den beschriebenen aussergewöhnlichen Todesfällen nicht nur den Amtsarzt und das Amtsstatthalteramt, sondern auch den Heimleiter H. zu informieren.