Damit hatte der Angeklagte die Pflicht, allgemein und im konkreten individuellen Einzelfall kraft seiner Stellung als leitender Arzt und fachlicher Aufsichtsperson über das Pflegepersonal für das gesundheitliche Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner des Betagtenzentrums E. zu sorgen und dabei alles ihm Zumutbare vorzukehren, um eine Gefährdung oder Verletzung dieser Rechtsgüter zu verhindern. Seine Patienten und Patientinnen durften entsprechend darauf vertrauen, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten alles daran setzen würde, ihr Wohl zu fördern.