Unter anderem war ihm - in fachlicher Hinsicht - das Pflegepersonal unterstellt, dem gegenüber er ein Weisungsrecht besass. Verschiedentlich wurde festgehalten, dass eine optimale ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten des Heimes sicherzustellen war, was in enger Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal zu erfolgen hatte. Explizit wurde in der Stellenbeschreibung schliesslich vermerkt, dass der Angeklagte den "Vorsteher und den Verwaltungsdirektor" über "wichtige Vorkommnisse und Begebenheiten" zu informieren hatte.