Im entsprechenden Dienstvertrag vom 10. September 1980 wurden seine Rechte und Pflichten einlässlich dargelegt. Gemäss der von ihm im gleichen Zusammenhang unterzeichneten Stellenbeschreibung oblag dem Angeklagten die Verantwortung für die medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten. Unter fachlichen Aspekten wurde ihm unter anderem die einwandfreie medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten aufgetragen. Daneben kam ihm auch Führungsverantwortung zu. Unter anderem war ihm - in fachlicher Hinsicht - das Pflegepersonal unterstellt, dem gegenüber er ein Weisungsrecht besass.