11 StGB), vereinbaren. Es ist somit festzustellen, dass es an der erforderlichen hypothetischen Kausalität zwischen der unterlassenen Meldung der Todesfälle von L. und I. am 11. und 15. Mai 2001 durch den Angeklagten und dem Tod von A. am 27. Juni 2001 fehlt. 2.5. Es bleibt zu prüfen, wie der Fall gestützt auf eine vertragliche Garantenstellung zu beurteilen ist. 2.5.1. Der Angeklagte wirkte seit dem 15. Oktober 1980 im Betagtenzentrum E. als leitender Arzt. Im entsprechenden Dienstvertrag vom 10. September 1980 wurden seine Rechte und Pflichten einlässlich dargelegt.