Es kann mit Blick auf den aktenkundigen Ablauf der Ereignisse gerade nicht mit einer rechtsgenüglichen hohen bzw. sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Tod von A. durch eine rechtzeitige Information der Strafverfolgungsbehörden über die zwei aussergewöhnlichen Todesfälle von Mitte Mai 2001 hätte verhindert werden können. Eine solche Annahme liesse sich auch in keiner Weise mit dem Grundsatz "in dubio pro reo", der bei der Beurteilung der hypothetischen Kausalität ebenfalls zu beachten ist (vgl. dazu Seelmann, a.a.O., N 30 zu Art. 11 StGB), vereinbaren.