Nicht angängig ist deshalb die Annahme, bei früherer Meldung der Todesfälle von I. und L. hätten sich alle Ereignisse und auch die Ermittlungshandlungen der Polizei genau gleich, einfach um die entsprechende Zeitspanne vorverschoben, abgespielt. Es kann mit Blick auf den aktenkundigen Ablauf der Ereignisse gerade nicht mit einer rechtsgenüglichen hohen bzw. sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Tod von A. durch eine rechtzeitige Information der Strafverfolgungsbehörden über die zwei aussergewöhnlichen Todesfälle von Mitte Mai 2001 hätte verhindert werden können.