2.4.4. Zusammenfassend darf bei der Beurteilung der Kausalität der Umstand nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich nach dem Tod von A. und der Verhaftung von R. vom 28. Juni 2001, welcher noch am gleichen Tag ein schriftliches Geständnis ablegte, für die Strafverfolgungsbehörden eine völlig neue Situation ergab. Von da an ging es nicht mehr darum, des möglichen Täters habhaft zu werden, sondern vielmehr darum, den gesamten Umfang seiner Deliktstätigkeit eruieren zu können. Unter diesen Umständen erstaunt es auch nicht, dass bereits einen Tag später von der Kantonspolizei Obwalden der eingeforderte Bericht erstellt wurde.