Immer konkreter werdende Verdächtigungen seit Anfang 2001 veranlassten die Verantwortlichen des Pflegeheims E. weder zu einer Meldung an die Polizei noch zu anderweitigen arbeitsrechtlichen Vorkehren. Dabei ist zu beachten, dass zivilrechtliche Massnahmen gegenüber einem Angestellten an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft sind und somit ungleich einfacher zu vertreten gewesen wären als Vorkehren im Rahmen eines Strafverfahrens, wo die Unschuldsvermutung zu beachten und somit ein Tatverdacht umfassend zu begründen ist. 2.4.4.