Schliesslich und mit ähnlicher Begründung darf auch die Vermutung der Vorinstanz, bei Vorliegen von Informationen des früheren Arbeitgebers von R. aus dem Kanton Obwalden zu einem früheren Zeitpunkt wäre dieser vom Dienst suspendiert worden und hätte damit nicht mehr Gelegenheit gehabt, A. am 27. Juni 2001 zu töten, nicht zur Begründung der hypothetischen Kausalität herangezogen werden. Immer konkreter werdende Verdächtigungen seit Anfang 2001 veranlassten die Verantwortlichen des Pflegeheims E. weder zu einer Meldung an die Polizei noch zu anderweitigen arbeitsrechtlichen Vorkehren.