Dass damit zugewartet wurde, mag aus polizeitaktischen Gründen opportun gewesen sein, lässt sich aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des Angeklagten zurückführen. 2.4.3.3. Schliesslich und mit ähnlicher Begründung darf auch die Vermutung der Vorinstanz, bei Vorliegen von Informationen des früheren Arbeitgebers von R. aus dem Kanton Obwalden zu einem früheren Zeitpunkt wäre dieser vom Dienst suspendiert worden und hätte damit nicht mehr Gelegenheit gehabt, A. am 27. Juni 2001 zu töten, nicht zur Begründung der hypothetischen Kausalität herangezogen werden.