Auch die Behauptung von B., bei Vorliegen des Berichts aus Obwalden hätte man R. verhaftet, stellt eine blosse Vermutung dieses Polizeibeamten dar, die mit dem konkreten Verhalten der Polizei in einem früheren Stadium der Ermittlungen, wie bereits erwähnt, nicht vereinbar ist. Wie eingehend dargelegt, wäre es der Polizei unbenommen gewesen, bereits früher entsprechende Erkundigungen im Kanton Obwalden einzuholen. Dass damit zugewartet wurde, mag aus polizeitaktischen Gründen opportun gewesen sein, lässt sich aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des Angeklagten zurückführen.