Die Aussage von B., man hätte R. früher verhaftet, wenn man etwas gegen ihn in der Hand gehabt hätte, welche die Vorinstanz zur Begründung ihres Schuldspruches in den Vordergrund stellt, steht mit diesen Erkenntnissen in Widerspruch. Sie scheint denn auch aus dem Zusammenhang gerissen zu sein und eine Feststellung allgemeiner Art darzustellen. Auch die Behauptung von B., bei Vorliegen des Berichts aus Obwalden hätte man R. verhaftet, stellt eine blosse Vermutung dieses Polizeibeamten dar, die mit dem konkreten Verhalten der Polizei in einem früheren Stadium der Ermittlungen, wie bereits erwähnt, nicht vereinbar ist.