B. gab an, seiner Meinung nach sei ein Geständnis des Verdächtigen im Zentrum gestanden. Auch das Obergericht ging in seinem Urteil gegenüber R. vom 3. Februar 2006 von einem so genannten qualifizierten Geständnis jenes Angeklagten aus und wertete bei der Strafzumessung entscheidend zu dessen Gunsten, dass es wahrscheinlich ohne seine Kooperation nicht zur Aufdeckung seiner Straftaten gekommen wäre. Die Aussage von B., man hätte R. früher verhaftet, wenn man etwas gegen ihn in der Hand gehabt hätte, welche die Vorinstanz zur Begründung ihres Schuldspruches in den Vordergrund stellt, steht mit diesen Erkenntnissen in Widerspruch.