2.4.3.2. Auch die weitere Hypothese der Vorinstanz, die Ergebnisse aus dem Kanton Obwalden hätten unmittelbar zu einer Verhaftung von R. geführt, ist aufgrund der Aktenlage eher zu verneinen bzw. kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Es wurde vorangehend eingehend dargelegt, dass sich die polizeiliche Arbeit vor dem Tod von A. bereits längere Zeit auf eine Überführung von R. ausrichtete und gemäss den Unterlagen der Kantonspolizei Luzern spätestens seit dem 22. Juni 2001 praktisch ausschliesslich auf diesen Tatverdächtigen fokussiert war.