Vielmehr geht es hier um die Feststellung, dass sich die Annahme des Amtsgerichts, eine Meldung des Angeklagten betreffend den Tod von I. und L. am 11. und 15. Mai 2001 wäre Auslöser für einen konkreten Tatverdacht gegen R. gewesen und hätte insbesondere unmittelbar Anlass für die Abklärungen im Kanton Obwalden und nachher zur Verhaftung von R. gegeben, nicht aufrechterhalten lässt. Obwohl die Kantonspolizei Luzern spätestens einen Monat nach der unterlassenen Meldung durch den Angeklagten und damit noch zwei Wochen vor dem Tod von A. umfassend informiert war, sah man zu diesem Zeitpunkt von Weiterungen dieser Art ab. 2.4.3.2.