Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass es nicht Gegenstand dieser Erwägungen sein kann, die polizeilichen Ermittlungen auf das angemessene taktische Vorgehen und die Erforderlichkeit von konkreten Handlungen hin zu überprüfen. Vielmehr geht es hier um die Feststellung, dass sich die Annahme des Amtsgerichts, eine Meldung des Angeklagten betreffend den Tod von I. und L. am 11. und 15. Mai 2001 wäre Auslöser für einen konkreten Tatverdacht gegen R. gewesen und hätte insbesondere unmittelbar Anlass für die Abklärungen im Kanton Obwalden und nachher zur Verhaftung von R. gegeben, nicht aufrechterhalten lässt.