Offensichtlich wird dabei auf die Unterredung zwischen S. und dem R. Bezug genommen, die aber bereits am 14. Februar 2001 stattgefunden hatte und schliesslich zur Offenbarung der Verhältnisse im Pflegeheim E. gegenüber der Heimleitung und später auch gegenüber der Polizei durch den Angeklagten beitrug. Ein weiterer aussergewöhnlicher Todesfall auf der Station B, derjenige betreffend M. vom 20. Juni 2001, bei welchem der verdächtige R. als Aushilfe anwesend war, wurde aus polizeilicher Sicht jedenfalls nicht als ausreichender Anlass für eine Intensivierung der Abklärungen genannt. Dass sich dieser Todesfall im Nachhinein als natürlich herausstellte, ist dabei nicht relevant.