Mitte Februar 2001 nannte der Leiter des Bereichs Pflege, S., ausdrücklich Indizien, die auf die Möglichkeit von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im Pflegeheim E. hindeuteten. Dabei bezog er auch R. in seine Überlegungen mit ein und führte mit diesem ein Gespräch, nach welchem sein ungutes Gefühl diesem Mitarbeiter gegenüber nicht beseitigt werden konnte und er sich zur Weiterleitung dieser Erkenntnisse an den Heimleiter H. und den Angeklagten veranlasst sah (vorstehend E. 2.4.1).