Ermittlungen an den Tag legten. 2.4.3.1. Einer näheren Betrachtung zu unterziehen sind vorab die Verhältnisse, wie sie sich ungeachtet des Verhaltens des Angeklagten im Umfeld des Pflegeheims E. intern und extern präsentierten. Auf der Station A des Pflegeheims E. liess sich während längerer Zeit eine bemerkenswerte Zunahme von Todesfällen erkennen. Die Vermutung strafrechtlich relevanter Sachverhalte stützte sich dabei auf frühere Beobachtungen Dritter, wobei das "ungute Gefühl" von der Basis des Pflegepersonals ausging und im Laufe der Zeit immer höhere Hierarchiestufen im Personal des Betagtenzentrums erreichte.