Das Amtsgericht stellt bei seiner Beurteilung der hypothetischen Kausalität die Annahme in den Mittelpunkt, dass die Kantonspolizei Luzern den Bericht über die Vorfälle am früheren Arbeitsort des verdächtigen R. im Kanton Obwalden unverzüglich oder zumindest innert nützlicher Frist bei der Kantonspolizei Obwalden eingeholt hätte, nachdem eine Meldung über die beiden ungewöhnlichen Todesfälle von I. und L. eingegangen wäre. Dass eine solche Hypothese zum Nachteil des Angeklagten einer tatsächlichen Grundlage entbehrt und damit einen Schuldspruch nicht zu stützen vermag, zeigen die konkreten Umstände und insbesondere das Verhalten der zuständigen Behörden, welches diese im Verlauf ihrer