Das Amtsgericht erachtet aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse den Kausalzusammenhang zwischen der Säumnis des Angeklagten und dem Tod von A. als gegeben. Es geht bei seinem Schuldspruch davon aus, dass bei einer Meldung der aussergewöhnlichen Todesfälle von I. und L. am 11. bzw. 15. Mai 2001 der Bericht der Kantonspolizei Obwalden einen Monat früher vorgelegen hätte, was "mit höchster Wahrscheinlichkeit" zur unverzüglichen Verhaftung von R. geführt hätte. Damit hätte nach Ansicht des Amtsgerichts der Todesfall von A. mit dem geforderten hohen Mass an Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.