Unbestrittenermassen holte die Kantonspolizei Luzern am 25. Juni 2001 entsprechende Erkundigungen ein. Der entsprechende Bericht der Kantonspolizei Obwalden datiert vom 29. Juni 2001 und wurde somit zwei Tage nach dem Tod von A. erstellt. 2.4.2. Das Amtsgericht erachtet aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse den Kausalzusammenhang zwischen der Säumnis des Angeklagten und dem Tod von A. als gegeben.