Fest steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen, dass der Angeklagte seiner Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden und den Amtsarzt am 11. und 15. Mai 2001 über zwei ausserordentliche Todesfälle zu informieren, nicht bzw. verspätet nachgekommen ist. Erst am 11. Juni 2001 orientierte er den Heimleiter H. über besondere Vorkommnisse, nachdem ihm der ungeklärte Verbrauch eines Medikaments (Nozinan) auf der Station A gemeldet worden war. Im unmittelbaren Anschluss daran wurde auch die Kantonspolizei Luzern eingeschaltet.