O., N 29 zu Art. 11 StGB). Wie schon die Vorinstanz zutreffend, aber zur Begründung eines anderen Ergebnisses, festgehalten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine "hohe" bzw. "an Sicherheit grenzende" Wahrscheinlichkeit erforderlich, mit welcher das Ereignis bei pflichtgemässem Handeln vermieden worden wäre (Wahrscheinlichkeitstheorie; vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Urteile). 2.4.1. Fest steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen, dass der Angeklagte seiner Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden und den Amtsarzt am 11. und 15. Mai 2001 über zwei ausserordentliche Todesfälle zu informieren, nicht bzw. verspätet nachgekommen ist.