117 IV 130 E. 2a; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007; S. 281). Entscheidend ist somit die Frage, ob der Tod von A. vom 27. Juni 2001 durch ein konformes Verhalten des Angeklagten, d.h. durch eine umgehende Meldung der beiden Todesfälle von Mitte Mai an die Strafverfolgungsbehörden bzw. den Amtsarzt, mit einer rechtsgenüglichen Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (dazu im Einzelnen Seelmann, a.a.O., N 29 zu Art.