Im Zentrum der Beurteilung dieses Falles steht die Kausalität. Es stellt sich die Frage, ob die Mitte Mai 2001 unterlassenen Todesfallmeldungen durch den Angeklagten und der Tod von A. am 27. Juni 2001 in einem kausalen Verhältnis zueinander stehen. Da ein Unterlassen ein Nichttun darstellt, kann es zwar an sich nicht kausal für einen Handlungsablauf bzw. für einen Erfolg sein. Ein Kausalzusammenhang kann aber insoweit gegeben sein, als das Unterlassen den verpönten Erfolg nicht verhinderte bzw. durch pflichtgemässes Handeln der Erfolg hätte abgewendet werden können. Es geht somit um eine hypothetische Kausalität (vgl. BGE 120 IV 136 E. 2b S. 142; 117 IV 130 E. 2a;