Ob mit den zitierten Vorschriften über die Meldung ausserordentlicher Todesfälle auch das Interesse an der Vermeidung künftiger Straftaten verfolgt wird, wie das die Staatsanwaltschaft geltend macht, erscheint demgegenüber sehr fraglich, obgleich bei den praktisch seltenen Serientaten, wie sie hier durch R. verübt wurden, naturgemäss mit der Aufdeckung einer begangenen gleichzeitig auch die Verhinderung weiterer Straftaten erreicht werden kann. Die Frage braucht indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen, die zu einem Freispruch des Angeklagten führen, nicht abschliessend geklärt zu werden. 2.4. Im Zentrum der Beurteilung dieses Falles steht die Kausalität.