Im Hinblick auf diesen Schutzzweck der Vorschriften hat das Personal regelmässig die Anweisung, am bestehenden Zustand nichts zu verändern. 2.3.2. Ob mit den zitierten Vorschriften über die Meldung ausserordentlicher Todesfälle auch das Interesse an der Vermeidung künftiger Straftaten verfolgt wird, wie das die Staatsanwaltschaft geltend macht, erscheint demgegenüber sehr fraglich, obgleich bei den praktisch seltenen Serientaten, wie sie hier durch R. verübt wurden, naturgemäss mit der Aufdeckung einer begangenen gleichzeitig auch die Verhinderung weiterer Straftaten erreicht werden kann.