Konkret ist dazu Folgendes festzuhalten: Die kantonal geregelte Informationspflicht (vorstehend E. 2.2.3) bezweckt offenkundig nicht primär die Kontrolle potentieller Straftäter und damit die Vermeidung von Straftaten. Die Handlungspflicht der betroffenen Ärzte gemäss den zitierten Bestimmungen soll vielmehr in erster Linie sicherstellen, dass unnatürliche Todesursachen geklärt werden können. Dies betrifft nicht nur Abklärungen im Hinblick auf eigentliche Tötungsdelikte, sondern auch Untersuchungen von Todesfällen, die möglicherweise auf einen (unklaren) Unfall, auf Suizid, auf einen Behandlungsfehler oder eine sonstige nicht natürliche Ursache zurückzuführen sind.