Keine strafrechtliche Verantwortung für den eingetretenen Erfolg ist gegeben, wenn die Herbeiführung der Gefahr, die in den Erfolg umgeschlagen ist, vom spezifischen Schutzzweck der Sorgfaltsnorm nicht erfasst wird. Es ist jeweils zu prüfen, ob die Vermeidung des schädigenden Kausalverlaufs dem Schutzzweck der einschlägigen Verhaltensnorm entspricht (Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 18 N 40; Andreas Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, Habil. Zürich 1987, S. 189 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 16 Rz. 21 S. 458 und § 9 Rz. 42 S. 163; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 15 N 173 ff.;