Die strafrechtlich relevante Reichweite der gesetzlichen Garantenpflicht bzw. der verletzten Verhaltensregel bestimmt sich nach dem konkreten Rechtsgut, welches durch die fragliche Norm geschützt ist. Hat jemand eine Sorgfaltspflicht verletzt, so sollen ihm nur diejenigen Konsequenzen zugerechnet werden, welche die fragliche Sorgfaltsregel verhindern will (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 279). Keine strafrechtliche Verantwortung für den eingetretenen Erfolg ist gegeben, wenn die Herbeiführung der Gefahr, die in den Erfolg umgeschlagen ist, vom spezifischen Schutzzweck der Sorgfaltsnorm nicht erfasst wird.