Hierzu wäre erstens erforderlich, dass die verletzten Handlungsnormen betreffend Meldepflicht wirklich den Schutz der in Frage stehenden Rechtsgüter verfolgen (nachstehend E. 2.3). Zweitens würde ein Schuldspruch voraussetzen, dass der Tod von A. durch ein rechtskonformes Tätigwerden des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können (hypothetische Kausalität; E. 2.4). 2.3. Die strafrechtlich relevante Reichweite der gesetzlichen Garantenpflicht bzw. der verletzten Verhaltensregel bestimmt sich nach dem konkreten Rechtsgut, welches durch die fragliche Norm geschützt ist.