2.2.6. Dass der Angeklagte die beiden Todesfälle von Mitte Mai 2001 nicht als meldepflichtig erachtete, stellt eine - wenn auch aufgrund der nachvollziehbaren Motivlage recht geringfügige - Sorgfaltspflichtverletzung dar. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob diese Pflichtverletzung, wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, zu einer Mitverantwortung des Angeklagten für den Tod von A. vom 27. Juni 2001 führt. Hierzu wäre erstens erforderlich, dass die verletzten Handlungsnormen betreffend Meldepflicht wirklich den Schutz der in Frage stehenden Rechtsgüter verfolgen (nachstehend E. 2.3).