Das Interesse an der Untersuchung einer unklaren Todesursache und gegebenenfalls an der Aufklärung einer möglichen Straftat ist unter den genannten Umständen höher zu gewichten als die dargestellten Interessen von Angehörigen und Personal. Auf die Frage, ob zusätzlich zum Amtsarzt bzw. Amtsstatthalteramt auch umgehend - auf vertraglicher Grundlage - die Heimleitung über die aussergewöhnlichen Todesfälle hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen, wird noch zurückzukommen sein (E. 2.5). 2.2.6.