Die von ihm aufgeführten Gründe dafür, dass er eine Meldung unterliess, sind zwar aus seiner Perspektive menschlich erklärbar, entheben ihn aber nicht von der Meldepflicht in der beschriebenen, konkreten Situation. Das Interesse an der Untersuchung einer unklaren Todesursache und gegebenenfalls an der Aufklärung einer möglichen Straftat ist unter den genannten Umständen höher zu gewichten als die dargestellten Interessen von Angehörigen und Personal.