Daran ändert auch nichts, dass die Tötung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern, wie der Verteidiger sehr illustrativ und zutreffend darstellt, in mehrfacher Hinsicht einen Tabubruch darstellt. Der Angeklagte ist denn auch auf seinen Aussagen zu behaften, dass er bei diesen Todesfällen überrascht bzw. verunsichert war. Die von ihm aufgeführten Gründe dafür, dass er eine Meldung unterliess, sind zwar aus seiner Perspektive menschlich erklärbar, entheben ihn aber nicht von der Meldepflicht in der beschriebenen, konkreten Situation.