Zusammenfassend kann gestützt auf die vorangehenden Ausführungen festgehalten werden, dass der Angeklagte die überraschend eingetretenen Todesfälle von I. und L. vom 11. und 15. Mai 2001 angesichts der geschilderten Umstände dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt hätte melden müssen, zumal er damals aufgrund des vorausgegangenen Gesprächs mit S. auf eine mögliche Verdachtslage sensibilisiert war. Daran ändert auch nichts, dass die Tötung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern, wie der Verteidiger sehr illustrativ und zutreffend darstellt, in mehrfacher Hinsicht einen Tabubruch darstellt.