Die Aussagen des Angeklagten belegen auch hier, dass sich der Tod von L. im Gesamtzusammenhang als aussergewöhnlich und damit als meldepflichtig darstellte. 2.2.5. Zusammenfassend kann gestützt auf die vorangehenden Ausführungen festgehalten werden, dass der Angeklagte die überraschend eingetretenen Todesfälle von I. und L. vom 11. und 15. Mai 2001 angesichts der geschilderten Umstände dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt hätte melden müssen, zumal er damals aufgrund des vorausgegangenen Gesprächs mit S. auf eine mögliche Verdachtslage sensibilisiert war.