Bei allen, d.h. bei den Ärzten und dem Pflegepersonal, hätten eine "generelle Überraschung" und Betroffenheit geherrscht. Der Angeklagte unterliess hier eine Autopsie, weil die Patientin zu Lebzeiten und die Angehörigen post mortem eine solche abgelehnt hätten. Die Aussagen des Angeklagten belegen auch hier, dass sich der Tod von L. im Gesamtzusammenhang als aussergewöhnlich und damit als meldepflichtig darstellte.