Die beiden Bewohnerinnen I. und L., deren Tod der Angeklagte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte melden müssen, verstarben am 11. bzw. am 15. Mai 2001. Unbestritten ist, dass der Angeklagte diese Todesfälle weder der Heimleitung, noch dem Amtsarzt oder den Strafverfolgungsbehörden als solche von aussergewöhnlicher Art mitteilte. 2.2.4.3. Bei I. stellte sich kurz vor ihrem Tod eine auffallende Bewusstseinsveränderung ein; sie fiel überraschend ins Koma. Der Angeklagte gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an, er sei damals schon "sensibilisiert" gewesen, "einerseits durch das Gespräch mit S., anderseits, weil während der Abwesenheit von R. Ruhe war".