erfolgten Todesfall (vgl. auch die Instruktionen der Zentralschweizer Polizeischule). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bedarf es zur Begründung der fraglichen Meldepflicht keiner Beweise für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, wovon der Angeklagte offenbar fälschlicherweise ausging. Vielmehr muss es genügen, dass sich ein Todesfall aus medizinischer Sicht oder aufgrund der gesamten Umstände als aussergewöhnlich darstellt und es deswegen als angezeigt erscheint, dass weitere - in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liegende - Abklärungen über die Todesursache getroffen werden.