Im Weiteren wird zu prüfen sein, ob eine strafrechtliche Mitverantwortung des Angeklagten am Tod von A. aufgrund einer vertraglichen Garantenstellung gegeben ist (dazu E. 2.5). 2.2.3. Gemäss § 21 des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800) hatte der Angeklagte, der diesem Gesetz unterstellt war, "aussergewöhnliche Todesfälle umgehend dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt zu melden".